Der Artikel 6.29 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung sieht die Möglichkeit des Vorrechtes auf Schleusung vor.
Um die Vergabe dieser Sonderrechte zu vereinfachen und um den damit verbundenen Zeitaufwand zu verringern, werden die administrativen Verfahren wie folgt gestaltet:
- Der Rhythmus der genehmigten Schleusungen mit Vorrecht wurde angepasst und im aktuellen Schema auf dieser Internetseite dargestellt.
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Tabelle gemäß der in Artikel 6.29 der MoselSchPV vorgesehenen Bedingungen aufgestellt wird, vor allem bezüglich des Umstandes, dass nach jeder Schleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen sind.
- Die Anträge auf Erteilung der Vorrechte auf Schleusung werden ab dem 3. Montag des Monats November des vorausgehenden Jahres entgegengenommen. Diese werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens behandelt. Da die Schifffahrt mindestens einen Monat im Voraus über die Vorrechte auf Schleusung in Kenntnis gesetzt werden muss, sind die Anträge spätestens fünfzehn Tage vor dieser Frist einzureichen.
- Die Anträge sind per Mail oder per Post an das Büro „Exploitation“ des Service de la Navigation zu richten:
[email protected]
oder
Service de la Navigation - bureau exploitation,
b.p.8 L-6701 Grevenmacher
- Der aktualisierte Stand der Schleusungen mit Vorrecht wird auf nachfolgender Internetseite veröffentlicht und einsehbar sein :
http://www.eclusages-prioritaires.lu
Die Veröffentlichung eines Vorrechts auf Schleusung auf dieser Seite gilt als Genehmigung und dient als Informationsportal für die Schifffahrt im Sinne der Bestimmungen des Artikels 6.29 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung.
- Die Vorrechte auf Schleusung werden gemäß der traditionellen Bedingungen vergeben, welche sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- Das Vorrecht auf Schleusung, welches gemäß der vorhergenannten Bestimmungen veröffentlicht wurde, gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, insofern als es sich weniger als 1500m vor der Schleuse befindet und entweder vom Schleusenbeamten gesehen wird oder es seine Position per Funk durchgegeben hat.
- Im Falle einer Streichung oder der Abänderung einer angekündigten Fahrt sind die betroffenen Schleusen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Falls das Vorrecht auf Schleusung in mehr als zwei Fällen und ohne vorherige Meldung nicht genutzt wurde, kann das Vorrecht aufgehoben und die Veröffentlichung infolgedessen geändert werden.
- Zusätzlich zu der von der MoselSchPV vorgeschriebenen Kennzeichnung, muss ein Fahrzeug mit Vorrecht auf Schleusung gemäß Artikel 3.17 des gleichen Regelwerkes einen roten Wimpel führen.
- Das Vorrecht auf Schleusung kann auf ein Ersatzfahrzeug übertragen werden unter der Bedingung, dass die betreffende Schleuse im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt wird. Diese Übertragung kann nur für Fahrzeuge mit den gleichen oder geringeren Abmessungen gelten.
KONTAKT :
BARRAGE-ECLUSE GREVENMACHER
Fax : 75 90 80 Tel. : 75 04 24
BARRAGE-ECLUSE STADTBREDIMUS
Fax : 23 69 71 13 Tel. : 23 66 95 53
- Das Schleusenpersonal kann zusätzliche oder abweichende Anordnungen erteilen, um die bestmögliche Ausnutzung der Wasserstraße und der Schleuse zu garantieren.
- Das Vorrecht auf Schleusung berechtigt das Fahrzeug in keinem Fall zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden. à Die zuständige Behörde kann keine Gewährleistung übernehmen hinsichtlich der Bedingungen der Schleusung, keinerlei Entschädigung, egal welcher Art, kann eingefordert werden.
- Das Vorrecht auf Schleusung kann zu jeder Zeit zurückgezogen oder abgeändert werden, vor allem aus Gründen der Sicherheit und des Verkehrsflusses der Schifffahrt oder aufgrund zwingender Erfordernisse im Hinblick auf den Betrieb der Wasserstraße, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf irgendeine Entschädigung ableiten lässt. Das Vorrecht verliert seine Gültigkeit sobald eine der Voraussetzungen, denen es unterliegt, nicht mehr erfüllt ist.